Kauftipps für Staubsauger

Bis auf das letzte Staubkorn

Egal, ob mit oder ohne Beutel

Sowohl Boden-, als auch Bürststaubsauger gibt es mit und ohne Staubbeutel. Beutellose Staubsauger verfügen über einen Staubbehälter (Staubbox) und arbeiten mit dem Zyklonen-Prinzip. Durch die Fliehkraft werden die Staubpartikel an die Innenwände des Behälters gedrückt. Auch wenn der Kauf von Staubbeuteln entfällt, sind die Kostenersparnisse der beutellosen Modelle unerheblich. Ein Nachteil der beutellosen Staubsauger ist oft eine geringere Saugleistung. Inzwischen gibt es sogar Modelle, die sowohl mit als auch ohne Beutel betrieben werden können.

HEPA-Filter für Allergiker

Allergiker sollten auf die Ausstattung mit einem HEPA-Filter (High-efficiency particulate air) achten. Allerdings muss auch die Gesamtkonstruktion des Staubsaugers stimmen. Denn wenn das Gehäuse des Staubsaugers undicht ist, nützt der beste Filter nichts.

Weniger Lärm bringt‘s

Staubsauger können einen erheblichen Lärmpegel verursachen. Achten Sie beim Kauf auf die Anschaffung eines möglichst leisen Geräts. Der Geräuschwert wird in Dezibel angegeben. Jede Zunahme des Schalls um etwa 10 Dezibel empfinden wir als Verdoppelung der Lautstärke. Der Geräuschwert von Staubsaugern liegt bei 75 bis 85 Dezibel, sehr leise Staubsauger erreichen derzeit unter 70 Dezibel.

Das EU-Energielabel für Staubsauger

Die Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (Verordnung (EU) 665/2013) wurde vom Europäischen Gerichtshof am 08.11.2018 für nichtig erklärt. Da die Europäische Kommission keine Berufung eingelegt hat, wurde das Urteil rechtskräftig und seit 19.01.2019 darf das EU Energielabel nicht mehr beim Verkauf von Staubsaugern gezeigt werden. Hintergrund ist, dass durch Tests, die mit leerem Behälter durchgeführt werden, die Energieeffizienz von Staubsaugern nicht unter Bedingungen gemessen wird, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen. Die Europäische Kommission prüft derzeit, wie sie weiter verfahren wird. Die EU-Ökodesign-Verordnung für Staubsauger (EU) Nr. 666/2013 legt u. a. die sogenannte maximale Nennleistungsaufnahme fest. Sie ist von dem Gerichtsurteil nicht betroffen und ist nach wie vor gültig. Hier können Sie die Pressemitteilung des EuGH zum Gerichtsurteil zur Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern vom 8.11.2018 und das Urteil des EuGH dazu vom 8.11.2018 lesen.

Hier können Sie eine Meldung der Bundesregierung vom 25.01.2019 dazu lesen.
Es spricht laut Aussage des Umweltbundesamtes allerdings aus rechtlicher Sicht nichts dagegen, die bisher auf dem Energielabel angebrachten Informationen auf andere Weise darzustellen.

 

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Eine fundierte Hintergrundstudie über Staubsauger für den Hausgebrauch.